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Okt

Vermögenswirksame Leistungen und Sparzulage

imv

Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um eine staatliche Förderung, die unter bestimmten Vorraussetzungen im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistung gewährt wird. Bei Vermögenswirksame Leistungen legt der Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer Geld in eine Anlageform an. Der Arbeitnehmer schließt hierzu einen entsprechenden Sparvertrag bei einem Unternehmen seiner Wahl ab. Im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistungen gibt es verschiedene Anlageformen, die möglich sind: Banksparpläne, Bausparverträge, Lebensversicherungen und Investment-Fonds. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn er bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Bei Ledigen gilt eine maximale Grenze von 17.900 Euro und bei Verheirateten 35.800 Euro – jeweils bezogen auf das zu versteuernde Jahreseinkommen. Diese Maximalwerte sollen voraussichtlich ab dem nächsten Jahr auf 20.000 bzw. 40.000 Euro angehoben werden, so dass noch mehr Menschen in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage kommen können.Wird die Anlage jedoch für Wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt, so gelten die bisherigen Grenzen des Einkommens. Grundsätzlich wird immer das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, welches in dem Jahr erreicht wurde, in welchem der Vertrag zur Vermögenswirksamen Leistung geschlossen wurde. Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht immer mit Ablauf eines Kalenderjahres, allerdings kommt sie erst zur Auszahlung, wenn der Vertrag fällig wird. Dies bedeutet, das erst nach Ablauf einer festgelegten Sperrfrist bei der jeweiligen Anlageform oder mit Ablauf der Sperr- und Rückzahlungsfrist im Rahmen des Wohnungsbau Prämiengesetzes oder mit Zuteilung eines Bausparvertrages, die Arbeitnehmersparzulage fällig wird. Als Grundlage für das Jahreseinkommen gilt immer das zu versteuernde Einkommen, so dass im Rahmen des Einkommensteuer-Gesetzes unter Umständen Minderungen oder auch Hinzurechnungen vorgenommen werden können. Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet einen auf Wunsch des Arbeitnehmers hin, Teile des Lohns bzw. des Gehaltes in einen Vertrag zur Vermögenswirksamen Leistung zu zahlen. Der Arbeitnehmer darf die Anlageform, sowie dass Unternehmen, bei dem der Vertrag geschlossen wird, frei auswählen. In einigen Tarifverträgen bestehen Regelungen über die Vermögenswirksame Leistung. Hier beteiligt sich der Arbeitgeber an den monatlichen Beiträgen zum Vertrag mit einem bestimmten Anteil. Grundsätzlich wird diese Leistung des Arbeitgebers unabhängig von der Höhe seines Einkommens gewährt – also auch dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt zur Zeit 18 Prozent von maximal 400 Euro jährlich. Dieser Prozentsatz soll zum Jahr 2009 auf 20 Prozent erhöht werden. Für Bausparverträge gilt jedoch eine Arbeitnehmersparzulage von neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich. Allerdings besteht hierbei die Möglichkeit in den Genuss der Wohnbauprämie zu kommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ralf

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